„Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 28. Juli 1951, das am 1. Januar 1954 in Kraft trat. Die Genfer Flüchtlingskonvention legt den Personenkreis der Flüchtlinge fest. Ein Flüchtling ist eine Person, „die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ...“ (Art.1,2)
Die Flüchtlingskonvention beinhaltet darüber hinaus Regelungen zum gesamten Lebensbereich von Flüchtlingen wie z.B. rechtlicher Status, Arbeit, Unterhalt. Insbesondere soll die Konvention Flüchtlinge vor willkürlichen Ausweisungen bzw. Abschiebungen schützen.