Genfer Flüchtlingskonvention

„Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“  vom 28. Juli 1951, das am 1. Januar 1954 in Kraft trat. Die Genfer  Flüchtlingskonvention legt den Personenkreis der Flüchtlinge  fest. Ein Flüchtling ist eine Person, „die wegen ihrer  Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer  bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung  sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit  sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen  kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen  will ...“ (Art.1,2)
Die Flüchtlingskonvention beinhaltet darüber hinaus Regelungen  zum gesamten Lebensbereich von Flüchtlingen wie z.B. rechtlicher  Status, Arbeit, Unterhalt. Insbesondere soll die Konvention Flüchtlinge  vor willkürlichen Ausweisungen bzw. Abschiebungen schützen.


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