Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Der völkerrechtliche Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ wurde juristisch erstmals 1948 zur Verfolgung der Nazi-Verbrechen definiert (Genozid). Diese Vorgehensweise war damals umstritten, da nach rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden können, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen wurden (nulla poena sine lege, keine Strafe ohne Gesetz). Seit 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der ICC berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten verfolgen, die nach dem Inkrafttreten des internationalen Strafrechts begangen worden sind.


Verwendet in:
  • Impressum und Kontakt